HOAI - Leistungsphase

Die HOAI als Grundlage des Architektenvertrages



Bei der HAOI - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure) - handelt es sich um eine Honorarordnung, die verbindlich das Preisrecht der Architekten und Ingenieure regelt und insbesondere einem ruinösen Preiskampf zwischen Architekten und Ingenieuren entgegenwirken soll. Ihr kommt deshalb auch ein wettbewerbsrechtlicher Charakter zu. Nunmehr ist diese Regelung durch die Entscheidung des EuGHs vom 04.07.2019 C-377/17 außer Kraft gesetzt worden. Danach ist die HOAI als verbindliches Preisrecht nicht mehr gültig. Die Entscheidung betrifft die HOAI sonst  nicht.

Der zugrundeliegende Architektenvertrag stellt einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB mit dienstvertraglichen Elementen dar. Da die werkvertraglichen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg.

Der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag kann formfrei, d.h. mündlich, konkludent (durch schlüssiges Verhalten), schriftlich oder notariell, abgeschlossen werden.

Es kann streitig sein, ob der Architekt, der in der Anfangsphase der Projektierung tätig wird, bereits einen vertraglichen Anspruch hat.

Tätigkeiten des Architekten, die allein der Akquise dienen, können deshalb unentgeltlich sein.

Wenn es dann nicht zum Abschluss eines Architektenvertrages kommt, besteht die Möglichkeit, dass der Architekt keinen Anspruch auf ein Honorar hat. Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich sind Architektenleistungen nicht kostenlos. Wird der Architekt allerdings unaufgefordert tätig und verwertet der Bauherr die Arbeiten nicht, ist zweifelhaft, ob der Architekt ein Honorar verlangen kann.

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