Scheinselbständigkeit

Scheinselbständig? Sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Der Begriff Scheinselbständigkeit erscheint nirgendwo in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, die zu diesem Thema existieren. Maßgebliche Vorschrift ist § 7 Abs. 1 SGB IV, in der Kriterien genannt werden, die die Unterscheidung Unternehmer oder abhängiger Beschäftigter umreißen. Dazu gehören die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. 

Es geht um die Frage, ob eine bestehende Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeführt wird, mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
 
Die dazu existierenden Vorschriften des SGB sind auslegungs- und ausfüllungsbedürftig. Deshalb hat die Rechtsprechung hierzu einen umfangreichen Katalog von Kriterien entwickelt.

Bei jedem Tätigkeitsprofil ist im Einzelnen zu prüfen, ob tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit oder eine Arbeitnehmerstellung vorliegt. 

Diese Frage kann für jeden Unternehmer, den Existenzgründer, den freien Mitarbeiter bis zum Kunstschaffenden von Bedeutung sein und hat weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen.

Deshalb ist hier Beratung dringend erforderlich. Wir beraten und vertreten Sie gern gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und auch im weiteren Verfahren.
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